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Grundlage eines Vertrages sind die

Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG)

der Optima Immobiliengesellschaft mbH, Castrop-Rauxel.

§§ 1; 2; 3; 4; 5; 6; 7;

 

nach oben§ 1 Der Maklervertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem 1 Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden. Er endet nach 6 vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einem Alleinauftrag kann der Vertrag frühestens zum Ende eines 6. vollen Kalendermonats gekündigt werden, und zwar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Er endet nach 12 vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für eine Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

nach oben§ 2 Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsschluss über ein anderes wirtschaftlich vergleichbares Objekt, das den Wünschen des Auftraggebers entspricht. Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn der Verkauf bzw. der Kauf eines realen oder ideellen Anteils oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z. B. Übertragung von Gesellschaftsrechten; Erbbaurecht; nicht aber Versteigerung) erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluß durch eine Person, die zu dem Auftraggeber in dauerhafter, enger Verbindung steht.

 

nach oben§ 3 Für den Nachweis oder die Vermittlung des Hauptvertrages vereinbaren die Parteien eine Provision in Höhe von 3 % des Gesamtkaufpreises einschließlich der Nebenleistungen zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision wird auch geschuldet, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund der Maklertätigkeit, zustande kommt. Wenn mit dem vom Makler nachgewiesenen Interessenten zunächst ein Mietvertrag zustande kommt, erhält der Makler eine Provision in Höhe des 2,24-fachen der monatlichen Kaltmiete. Kommt es später, auch ohne weitere Mitwirkung des Maklers, zum Abschluss eines Kaufvertrages die mit diesem Mieter, so erhält der Makler zusätzliche Differenz zwischen dieser Provision und der sich aus der obigen Regelung ergebenden Provision.

 

nach oben§ 4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler unverzüglich alle Informationen über die vorhandenen und neu hinzutretenden Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren (z. B. Aufgabe der Kaufabsicht), zu erteilen. Ist dem Auftraggeber das nachgewiesene Objekt bekannt, ist er zur Offenlegung der Vorkenntnis unverzüglich verpflichtet, anderenfalls er sich schadensersatzpflichtig macht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Maklervertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte zu geben. Verstößt der Auftraggeber hiergegen und schließt daraufhin der Dritte den vom Makler nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Auftraggeber die Provision, wie wenn er diesen selbst geschlossen hätte.

 

nach oben§ 5 Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer als Nachweismakler entgeltlich tätig zu werden und Reservierungsvereinbarungen zu schließen. Er verpflichtet sich, alle ihm bekannten Umstände dem Auftraggeber mitzuteilen, die für dessen Entscheidung bedeutsam sind. Zu Nachforschungen ist er jedoch nicht verpflichtet. Er gibt nur ungeprüfte Mitteilungen weiter, für deren Richtigkeit er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor Vertragsschluss selbst zu überprüfen.

 

nach oben§ 6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler die Auslagen für den diesem entstandenen Aufwand zu erstatten.

 

nach oben§ 7 Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist der Sitz des Maklers, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist und im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 
 
 
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