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Grundlage eines Vertrages sind die
Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG)
der Optima Immobiliengesellschaft mbH, Castrop-Rauxel.
§§ 1; 2; 3;
4; 5; 6;
7;
§
1 Der Maklervertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist
von einem 1 Monat zum Monatsende jederzeit gekündigt werden.
Er endet nach 6 vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Bei einem Alleinauftrag kann der Vertrag
frühestens zum Ende eines 6. vollen Kalendermonats gekündigt
werden, und zwar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
Er endet nach 12 vollen Kalendermonaten, ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Für eine Kündigung aus wichtigem Grund gelten
die gesetzlichen Vorschriften. Jede Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
§
2 Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsschluss über ein
anderes wirtschaftlich vergleichbares Objekt, das den Wünschen
des Auftraggebers entspricht. Als Abschluss eines Hauptvertrages
gilt es auch, wenn der Verkauf bzw. der Kauf eines realen
oder ideellen Anteils oder die Übertragung von Rechten an
dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z. B. Übertragung
von Gesellschaftsrechten; Erbbaurecht; nicht aber Versteigerung)
erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht.
Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluß durch eine
Person, die zu dem Auftraggeber in dauerhafter, enger Verbindung
steht.
§
3 Für den Nachweis oder die Vermittlung des Hauptvertrages
vereinbaren die Parteien eine Provision in Höhe von 3 % des
Gesamtkaufpreises einschließlich der Nebenleistungen zuzüglich
der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Provision wird mit
Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision wird auch
geschuldet, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des
Maklervertrages, aber aufgrund der Maklertätigkeit, zustande
kommt. Wenn mit dem vom Makler nachgewiesenen Interessenten
zunächst ein Mietvertrag zustande kommt, erhält der Makler
eine Provision in Höhe des 2,24-fachen der monatlichen Kaltmiete.
Kommt es später, auch ohne weitere Mitwirkung des Maklers,
zum Abschluss eines Kaufvertrages die mit diesem Mieter, so
erhält der Makler zusätzliche Differenz zwischen dieser Provision
und der sich aus der obigen Regelung ergebenden Provision.
§
4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler unverzüglich
alle Informationen über die vorhandenen und neu hinzutretenden
Umstände, die die Durchführung der Maklertätigkeit berühren
(z. B. Aufgabe der Kaufabsicht), zu erteilen. Ist dem Auftraggeber
das nachgewiesene Objekt bekannt, ist er zur Offenlegung der
Vorkenntnis unverzüglich verpflichtet, anderenfalls er sich
schadensersatzpflichtig macht. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
alle im Rahmen des Maklervertrages in Erfahrung gebrachten
Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm
übermittelten Informationen nicht an Dritte zu geben. Verstößt
der Auftraggeber hiergegen und schließt daraufhin der Dritte
den vom Makler nachgewiesenen Vertrag, so schuldet der Auftraggeber
die Provision, wie wenn er diesen selbst geschlossen hätte.
§
5 Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als
auch für den Käufer als Nachweismakler entgeltlich tätig zu
werden und Reservierungsvereinbarungen zu schließen. Er verpflichtet
sich, alle ihm bekannten Umstände dem Auftraggeber mitzuteilen,
die für dessen Entscheidung bedeutsam sind. Zu Nachforschungen
ist er jedoch nicht verpflichtet. Er gibt nur ungeprüfte Mitteilungen
weiter, für deren Richtigkeit er nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit haftet. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor
Vertragsschluss selbst zu überprüfen.
§
6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler die Auslagen
für den diesem entstandenen Aufwand zu erstatten.
§
7 Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist der Sitz
des Maklers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit
dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist der Sitz des Maklers,
wenn der Auftraggeber Kaufmann ist und im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
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